/user_upload/kopf_soziales_und_gesundheit.jpg

Hebammen im Landkreis Vechta

 

Hebammen sind staatlich geprüfte Fachfrauen und Fachmänner rund um das Thema Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Nachsorge. Für viele Schwangere ist die Hebamme eine der wichtigsten Bezugspersonen in dieser Zeit.

Hebammenzentrale

In der Zeit der Schwangerschaft, der Geburt, des Wochenbetts und des Stillens hast du einen gesetzlichen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Hebamme. Diese umfasst unter anderem:

  • Hilfe bei Beschwerden
  • Wochenbett
  • Beratung
  • Stillhilfe
  • Geburt

Die Hebammen im Landkreis Vechta mit ihren Leistungen und weitere Fragen zum Thema Hebamme sowie Kontaktdaten der Gynäkologen und Gynäkologinnen, Schwangerenberatung, Kliniken und Kinderarztpraxen können unter www.hebammen-landkreis-vechta.de abgerufen werden.

Familienhebammen

Im Landkreis Vechta üben einige Familienhebammen ihren verantwortlichen Beruf aus.

Eine Familienhebamme hat eine Zusatzausbildung erworben um Müttern und Familien in besonderen oder schwierigen Lebenssituationen unterstützen zu können. Das Angebot des Familienhebammendienstes können Frauen nutzen, wenn Sie sich in belastenden Lebenslagen befinden. Der Familienhebammendienst bietet bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes praktische Hilfe und Unterstützung im Alltag an.

„Durch die Inanspruchnahme der Familienhebammen entstehen keine Kosten. Das Angebot ist unabhängig von Nationalität, Konfession und unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Familienhebammen arbeiten eng mit dem Sozialamt und dem Jugendamt des Landkreises Vechta.

Meldepflichten für Hebammen

Hebammen sind gemäß §7 des Niedersächsischen Hebammengesetzes dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit als Hebamme jährlich der zuständigen Gesundheitsbehörde unverzüglich mittels Meldebogen zu melden.

Unaufgefordert sind schriftlich mitzuteilen:

  • der Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  • die Beschäftigungsart und deren Änderungen,
  • den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie deren Änderungen,
  • die Sicherstellung der Möglichkeiten zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs 2 Satz 1),
  • alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (§ 2 Abs. 2),
  • die Anzahl der jährlichen geleiteten außerklinischen Geburten einschl. der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
  • jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege und
  • die Beendigung der Berufsausübung.
     

*Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die weibliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter

Ihre Ansprechpartnerin:

 
Facebook Instagram