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Schornsteinfeger

Die Aufgabe des Landkreises Vechta im Bereich des Schornsteinfegerwesens ist die Bestellung und Aufsicht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung.

Ab dem 01. Januar 2013 hat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz das Schornsteinfegergesetz abgelöst. Jetzt besteht für alle Hauseigentümer die Möglichkeit, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen.

Vorher war der Bezirksschornsteinfegermeister für die ordnungsgemäße Funktion der Feuerungsanlage zuständig. Nun geht diese Verantwortung auf die Hauseigentümer über. Diese müssen sich jetzt darum kümmern, dass ihre Feuerungsanlagen regelmäßig gekehrt, gemessen und überprüft werden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstellt einen Feuerstättenbescheid. Aus diesem ist ersichtlich, welche Art Feuerungsanlage sich in dem angegebenen Haus befindet und welche Aufgaben dort wann zu erledigen sind. Diese Aufgaben können durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, oder aber der Hauseigentümer kann für diese Tätigen auch jeden anderen Schornsteinfeger, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, beauftragen.

Sollten diese Arbeiten nicht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, erhält der Hauseigentümer von seinem beauftragten Schornsteinfeger ein Formblatt, mit der Bestätigung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Der Hauseigentümer ist verantwortlich dafür, dass die notwendigen Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden und das Formblatt fristgerecht bei seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingeht.Sollte das Formblatt über die ausgeführten Arbeiten nicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht vorliegen, muss dieser die nicht erledigten Arbeiten an den Landkreis Vechta melden. Der Hauseigentümer wird dann vom Landkreis Vechta durch einen kostenpflichtigen Zweitbescheid auffordert werden, die Arbeiten unverzüglich durchführen zu lassen.

Die hoheitliche Tätigkeiten muss weiterhin der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen. Zu diesen Tätigkeiten gehören die Feuerstättenschau, Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine und die Erstellung des Feuerstättenbescheides. Mit diesen weiterhin hoheitlichen Tätigkeiten kann der Hauseigentümer keinen anderen Schornsteinfeger beauftragen.

Die Feuerstättenschau muss durch den bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal in sieben Jahren erfolgen.

Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten werden weiterhin über die Kehr- und Überprüfungsverordnung ermittelt. Für die anderen Tätigkeiten gilt die Kehr- und Überprüfungsverordnung nicht mehr, so dass hier individuell mit dem Schornsteinfeger ein Leistungsentgelt für seine Arbeiten vereinbart werden kann.

Der Hauseigentümer ist weiterhin verpflichtet, seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen und die dauerhafte Silllegung einer Anlage mitzuteilen.Der Landkreis ist somit für den Bürger erster Ansprechpartner, falls Rückfragen zu den vom  Bezirksschornsteinfegermeister erbrachten Leistungen angezeigt erscheinen.

Über den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks können Sie unter Angabe des Wohnortes und der Straße, den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ermitteln.

Über das BürgerGIS des Landkreises Vechta finden Sie hier eine Kartenansicht zum Thema  Kehrbezirke.

Ihr Ansprechpartner:

Weiterführende Informationen

 
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