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Jagd- und Waffenrecht

Wenn Sie jagen oder eine Waffe tragen wollen, dann benötigen Sie die notwendigen Jagd- beziehungsweise Waffenscheine. Der Landkreis Vechta informiert Sie über die Voraussetzungen und Regelungen.

 

Jagen im Landkreis Vechta

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht deshalb dem Eigentümer zu.

Pächter oder Eigentümer eines Jagdbezirkes haben für diesen eine Jagdsteuer zu entrichten. Diese bemisst sich nach der Jagdsteuersatzung des Landkreises Vechta und beträgt 10% des Jagdwertes.

Zur Ausübung der Jagd benötigen Sie einen Jagdschein, der Ihnen die Befugnis erteilt, als Revierinhaber, als angestellter Jäger oder als Jagdgast in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen. Der Jagdschein wird vom Landkreis ausgestellt. Er gilt als Tages-, Jahres- oder Dreijahresjagdschein im gesamten Bundesgebiet. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist abhängig von dem Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung. Sonst genügen in der Regel die Erklärung über die Gesamtjagdfläche und der Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung für den beantragten Zeitraum.
Jäger haben die Pflicht, das Wild zu hegen, das heißt, einen artenreichen und gesunden Wildbestandteil zu erhalten und dessen Lebensgrundlagen zu pflegen und zu sichern. Deswegen ist die Jägerschaft anerkannter Naturschutzverband nach § 29 Bundes-Naturschutzgesetz.

Jagdschein – so geht‘s

Zur Ausübung der Jagd benötigen Sie eine erfolgreich absolvierte Jägerprüfung. Diese wird vom Landkreis einmal jährlich durchgeführt.

Kurse zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung bieten an:

  1. Kreisjägerschaft Landkreis Vechta e. V.
    Herr Jan-Bernd Völkerding
    Ostring 23, 49451 Holdorf
    0171/7763832
     
  2. Private Jägerausbildung Dalinghaus:
    Herr Bernd Dalinghaus (www.js-om.de oder 0160/90160759)

Zur jagdlichen Aus- und Weiterbildung gehören unter anderem die Teilnahme an Schießlehrgängen, die Ausbildung zum Hundeführer sowie das Jagdhornblasen. Anmeldungen hierzu können bei den entsprechenden Obmännern der Kreisjägerschaft erfolgen.
Informationen zu den Obmännern finden Sie unter:
Jägerschaft Vechta e.V.

Neue Regelungen der Gebührenordnung Waffenrecht

Zum 1. Oktober 2021 wurde die Gebührenordnung zum Waffengesetz neu gefasst. Die Gebühren sind jetzt unter der Tarifnummer 109 Waffenrecht in der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) aufgenommen. Die Allgemeine Gebührenordnung ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 38/2021, Seite 684 ff veröffentlicht.

Diese Gebührenänderung betrifft alle Personen, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (Waffenbesitzkarte, Kleiner Waffenscheine etc.).

Unter Tarifnummer 109.1.2 und 109.1.3 werden Gebühren für Regelüberprüfungen der Zuverlässigkeit und Eignung (ca. alle drei Jahre) und des Bedürfnisses (ca. alle fünf Jahre) gefordert. Auch werden nunmehr unter der Tarifnummer 109.1.38.1 Gebühren für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition erhoben. Diese Überprüfungen wurden bisher von der Waffenbehörde ohne Gebühren durchgeführt.


Waffenschein – das sollten Sie wissen
Der Waffenschein ist die unabdingbare Voraussetzung für das Führen einer Schusswaffe. Er wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal verlängert werden. Keinen Waffenschein benötigen Sie, wenn Sie zum Beispiel zugelassene Schusswaffen

  • zur befugten Jagdausübung,
  • zum Jagdschutz,
  • zum Forstschutz führen.

Waffenbesitzkarte –  Erlaubnis zum Erwerb und Besitz

Die Waffenbesitzkarte stellt die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen dar. Sie wird auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schusswaffen ausgestellt und gilt grundsätzlich unbefristet.
Einer Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen bedarf nicht, wer u. a. als Inhaber eines Jahresjagdscheines eine Schusswaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm erwirbt. Der Erwerber hat aber in diesem Falle die Schusswaffe binnen 14 Tagen in eine neue oder bereits erteilte Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.
Der Landkreis Vechta ist zuständig für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, zu der auch die Erlaubnis zum Waffenhandel oder zum Erwerb oder Verbringen von Waffen innerhalb der Europäischen Union gehören.

Ihre Ansprechpartner sowie Ansprechpartnerin:

Unser Bürgerservice bietet weitere Auskünfte

 
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