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Hundegesetz/Gefährliche Tiere

Haltung als gefährlich eingestufte Hunde

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden ist zum 01.07.2011 neugefasst worden. Damit gilt für Hunde - unabhängig von der Rassenzugehörigkeit - eine Erlaubnispflicht, wenn die Behörde auf Grund konkreter Vorfälle den Hund als gefährlich festgestellt hat.

Dies kann der Fall sein, wenn der Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet oder abgerichtet ist.

Anzeigen über Beißvorfälle mit Hunden sind schriftlich und detailliert mit folgenden Angaben bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder dem Landkreis Vechta einzureichen:

  • Tatort
  • Tatzeit
  • Beteiligte
  • Name und Anschrift des Hundehalters
  • Rasse des Hundes
  • Verlauf des Geschehens
  • Zeugen
  • Sind Ihnen bereits weitere Vorfälle mit dem Hund bekannt? Bitte die Betroffenen mit Anschrift benennen

Der Fragebogen zur Beurteilung von Beißvorfällen kann hierbei behilflich sein, Sie finden ihn weiter unten auf der Seite.

Zur Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines als gefährlich eingestuften Hundes nutzen Sie bitte das Formular "Antrag auf Erteilung einer (kostenpflichtigen) Erlaubnis
nach § 8 NHundG zum Halten eines gefährlichen Hundes".


Haltung gefährlicher Tiere

Nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) ist das Halten bestimmter Tierarten grundsätzlich verboten bzw. genehmigungspflichtig.

Es besteht ein Verbot für das nicht gewerbliche Halten von Giftschlangen, Giftechsen, tropischen Giftspinnen und giftigen Skorpionen. Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn durch das Halten keine Gefahr für Dritte entstehen kann und vom Landkreis benannte Gegengiftmittel und Behandlungsempfehlungen bereitgehalten werden.

Von der Verordnung erfasst werden u. a. auch Großkatzen, Bären, Wölfe, Primaten und Krokodile. Eine Ausnahmegenehmigung zum nicht gewerblichen Halten wird erteilt, sofern durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.

Den entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der GefTVO finden Sie hier weiter unten auf der Seite.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung ein Tier hält, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NGefAG.


Ihre Ansprechpartnerin:

 
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