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Einweisung psychisch kranker Personen

Aufgabe ist die ordnungsrechtliche Abwicklung der Verfahren zur zwangsweisen Einweisung psychisch erkrankter Personen auf Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Erkrankte.

Nach den gesetlichen Regelungen kann der Landkreis Vechta, bei Kenntnis über eine psychisch erkrankte Person, die für sich selbst oder für Dritte eine Gefährdung darstellt, einschreiten.

Der Landkreis stellt hierzu auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf richterliche Entscheidung über die sogenannte Zwangseinweisung in eine psychiatrische Einrichtung. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann eine vorläufige Einweisung erfolgen.

Nach der richterlichen Entscheidung ist es die weitere Aufgabe des Landkreises, den Transport der betreffenden Person in die Einrichtung durchzuführen oder zu organisieren.
Da die entsprechenden Ereignisse naturgemäß nicht nur innerhalb der eigentlichen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung auftreten, ist zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ein Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, der über die Einsatzleitstelle des Landkreises unter der Notrufnummer 112 angefordert werden kann.
 

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