Die Schülerbeförderung wird durch die Satzung über die Schülerbeförderung geregelt. Diese finden Sie HIER.
Die Fahrkarte beantragen Sie mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte“. Dieser wird Ihnen durch die Schule ausgehändigt. Alternativ können Sie den Antrag auch über die Internetseite des Landkreis Vechta unter:
<link ordnung-und-verkehr schuelerbefoerderung.html>www.landkreis-vechta.de/ordnung-und-verkehr/schuelerbefoerderung.html
herunterladen oder auch direkt am PC ausfüllen und ausdrucken. Nachdem Sie den Antrag unterschrieben haben, geben Sie ihn direkt weiter an das Schulsekretariat der Schule, welche Ihr Kind besuchen wird. Die Schule prüft die Angaben und sendet dem Landkreis den Erfassungsbogen zu. Die Aushändigung der Fahrkarte erfolgt über das jeweilige Sekretariat.
Ob Ihr Kind einen Anspruch auf die Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte hat, wird direkt beim Landkreis geprüft. Für die Anspruchsprüfung ist die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Vechta maßgebend. Wenn die Voraussetzungen zur Beförderung erfüllt werden, erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid in dem Ihnen die Haltestelle, die Linie und das Verkehrsunternehmen mitgeteilt wird. Die Beförderung erfolgt in der Regel im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Ein Anspruch, ein bestimmtes Fahrzeug zu nutzen, besteht nicht. Ebenso gibt es im Linienverkehr keinen Anspruch auf einen Sitzplatz.
Die Abfahrtzeiten entnehmen Sie bitte aus dem Fahrplan an der zugewiesenen Haltestelle oder informieren sich über die Internetseite des zugewiesenen Verkehrsunternehmens. Sehr hilfreich ist der bundesweite Fahrplaner:
https://fahrplaner.vbn.de/bin/query.exe/dn
Der Landkreis Vechta ist für alle im Kreisgebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 64 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) teilnehmen, sowie die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
1. der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen
2. der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
3. der Berufseinsstiegsschule,
4. der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – besuchen
im Rahmen der Schülerbeförderung zuständig.
Mit dem Erfassungsbogen werden automatisch die Fahrkarten für das folgende Schuljahr beantragt. Bei Schulwechsel bzw. Wechsel in Klasse 5 muss ein neuer Antrag gestellt werden.Bitte beachten Sie: Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen verpflichten Sie sich, jede Änderung der persönlichen Daten dem Landkreis Vechta schriftlich mitzuteilen, weiteres siehe auch unter Punkt “Was tue ich bei Änderung der persönlichen Daten?”.
Die Schülersammelzeitkarte ist nicht übertragbar und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Die Schülersammelzeitkarte ist stets mitzuführen und vor Fahrtantritt dem Busfahrer vorzuzeigen.
Falls ein Schüler seine Fahrkarte vergisst, muss ein Fahrschein erworben werden. Daher sollte immer ausreichend Kleingeld mitgenommen werden.
Sollte der Fahrschein abhandengekommen sein, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen in Verbindung, um den Verlust zu melden sowie eine kostenpflichtige Ersatzfahrkarte ausgestellt zu bekommen.
Auch für Fundsachen sind die Verkehrsunternehmen zuständig und können wie folgt erreicht werden:
Busunternehmen Friedt, Goldenstedt | 04444 / 508 |
Kohorst Reisen, Dinklage | 04443 / 4871 |
Schomaker Reisen, Lohne | 04442 / 93600 |
Hanekamp Busreisen, Weser-Ems-Bus Hamburg | 040 / 39186010 |
Omnibusbetrieb Wilmering, Vechta | 04441 / 93110 |
Verkehrsgesellschaft Landkreis Osnabrück VLO | 05471 / 95590 |
Sollte ein Fahrschein der Nordwestbahn abhandengekommen sein, setzen Sie sich bitte direkt mit den Mitarbeitern der Schülerbeförderung in Verbindung.
Es gibt bundesweit einen umfangreichen Anforderungskatalog gesetzlicher Vorschriften für Busse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung eingesetzt werden. Die Busse werden vor der Zulassung vom TÜV abgenommen. Dabei wird die zulässige Anzahl von Sitz- und Stehplätzen festgelegt. Diese wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und darf natürlich nicht überschritten werden. Die Anzahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze müssen in den Bussen gut sichtbar veröffentlicht werden.
Es dürfen im Bus nur so viele Schüler befördert werden, wie im Fahrzeugschein Sitz- und Stehplätze eingetragen sind. Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen angebracht sein. Die Haltegriffe befinden sich in der Regel an den zum Gang ausgerichteten Sitzen. Ebenso können Haltestangen oder Halteschlaufen genutzt werden.
In Bussen im Linienverkehr besteht keine Anschnallpflicht, da auch stehende Fahrgäste befördert werden dürfen.
Änderung der persönlichen Daten wie z.B. bei Schulwechsel, Austritt, Umzug, Namensänderungen, Wiederholen einer Klasse:
Bitte stellen Sie in den oben genannten Fällen einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung mittels des Erfassungsbogens. Wir prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht. Denken Sie daran, dass Sie verpflichtet sind, die ausgegebene Schülersammelzeitkarte bei Umzug, Schulwechsel oder vorzeitigem Austritt am letzten Schultag bzw. spätestens am folgenden Werktag in der Schule bzw. beim Landkreis Vechta zurückzugeben. Wird die Schülerjahreskarte von Ihnen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben, müssen wir Ihnen die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Teilen Sie uns bitte ebenfalls mit, wenn die Karte aus anderen Gründen (z. B. längere Krankheit oder Auslandsaufenthalt) für mehr als einen Monat nicht benötigt wird.
Sollte bei Ihrem Kind aufgrund einer dauerhaften oder vorübergehenden Behinderung, Verletzung oder Erkrankung, eine derartige Mobilitätseinschränkung vorliegen, besteht – unabhängig von der Entfernung – ein Beförderungsanspruch zwischen Wohnhaus und Schule. Dafür ist es erforderlich, den entsprechenden Antrag auf individuelle Beförderung wegen einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Behinderung auszufüllen und diesen dann zusammen mit einem ärztlichen Attest, das die Notwendigkeit der individuellen Beförderung unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums bestätigt, beim Landkreis Vechta einzureichen. Das Team der Schülerbeförderung kümmert sich zeitnah darum, eine Beförderung für den entsprechenden Zeitraum einzurichten.
Sollte eine Beförderung über den bestätigten Zeitraum hinaus notwendig sein, ist rechtzeitig vor Ablauf ein Folgeattest beim Landkreis Vechta einzureichen.
Die ÖPNV-Linien im Landkreis Vechta sind keine reinen Schülerverkehrslinien, sondern können als öffentlicher Personennahverkehr von allen Bürger/innen genutzt werden. In den meisten Fällen sind die Linien vom jeweiligen Verkehrsunternehmen eigenwirtschaftlich konzessioniert und nicht vom Landkreis beauftragt. Die Verkehrsunternehmen entscheiden auf Grundlage jahrzehntelanger Erfahrungen selbstständig welche Fahrzeuggrößen sie zu welchen Zeitpunkten einsetzen. Das verantwortliche Verkehrsunternehmen ist auf den Fahrplänen an den Haltestellen angegeben.