Bekanntmachung: Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Vörden Landwind 01 - 07 GmbH & Co. KG, vertreten durch Landwind Haftungs GmbH,
vertreten durch Herrn Alexander Heidebroek und Frau Bärbel Heidebroek, Watenstedter Straße 11, 38384 Gevensleben hat die Genehmigung für die Änderung der Befeuerung der Windenergieanlage nach § 16 (4) BImSchG beantragt.
Der Antrag bezieht sich auf folgende Änderung.
- Änderung der Befeuerung auf eine Peripheriebefeuerung
- Änderung der dauerhaften Nachtbefeuerung auf „Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
Im Rahmen einer Vorprüfung nach dem UVPG war festzustellen, ob für das o.g.Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Für die Errichtung und für den Betrieb der 7 Windenergieanlagen war ein Genehmigungsverfahren gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.
Entsprechend § 9 (1) Nr.2 UVPG besteht für Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Gemäß der Nr. 3 Anlage 3 UVPG sind die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter zu beurteilen. Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten.
Durch die Anbringung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung und der Änderung auf eine Peripheriebefeuerung entstehen auf diese Schutzgüter keine geänderten Auswirkungen, als die bereits im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22.12.2016 betrachteten.
Ebenso sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit, zu erwarten.
Durch die Installation der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung und Reduzierung der Befeuerung auf eine Peripheriebefeuerung werden die Befeuerungsanlagen der WEA nur eingeschaltet, wenn sich ein Flugzeug im Umfeld der WEA befindet.
Dadurch erfolgt eine Reduzierung der Lichtimmissionen. Die Auswirkungen werden durch die Änderung demnach verringert.
Weitergehende Auswirkungen der WEA wurden bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren abschließend betrachtet.
Die Vorprüfung nach dem UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben nach Anwendung der Kriterien gem. Anlage 3 zum UVPG keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Maßgeblich für die Beurteilung waren insbesondere die Größe des Vorhabens und die damit einhergehenden Immissionen, die Bedeutung des Eingriffs in Landschaft und Natur und die Belastbarkeit der Schutzgüter sowie die Auswirkungen auf Menschen, Flora und Fauna.
Diese Entscheidung ist als unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nicht selbstständig anfechtbar.
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