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Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage

Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG);  Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage

Herr Heinrich Habe, Oldenburger Straße 270, 49377 Vechta, beantragt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Tierhaltungsanlage auf dem Betriebsgrundstück in 49377 Vechta, Oldenburger Straße 270 (Gemarkung Langförden, Flur 6, Flurstück 1050/139).

Der Antrag umfasst im Wesentlichen     
- den Neubau eines Mastschweinestalles (948 Plätze) mit Abluftreinigungsanlage,    
- die Änderung der Aufstallung in vier vorhandenen Schweineställen und    
- die Errichtung von fünf Futtermittelsilos.

Das Vorhaben soll unmittelbar nach Genehmigungserteilung errichtet und in Betrieb genommen werden. Nach Inbetriebnahme des Vorhabens umfasst die Anlage insgesamt 2.609 Mastschweineplätze.    

Die wesentliche Änderung dieser Anlage bedarf der Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 7.1 des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die eingereichten Unterlagen liegen für die Dauer von einem Monat, und zwar vom 30.11.2015 bis 29.12.2015, zur Einsichtnahme bei dem Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta (3. Obergeschoss, Zimmer 324), von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 – 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 13.30 – 16.30 Uhr aus.     

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (12.01.2016) schriftlich bei mir als Genehmigungsbehörde geltend zu machen. Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor einer Bekanntgabe an den Antragsteller und den im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden kann, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Erörterung der form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen mit den Einwendern und dem Antragsteller ist am 11.02.2016 um 10.30 Uhr im Besprechungsraum 1 des Kreisamtes in Vechta (2. Obergeschoss, Rotunde, Zimmer 234) vorgesehen. Die Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Sollte nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde ein Erörterungstermin nicht erforderlich sein, wird diese Entscheidung öffentlich bekannt gemacht.    

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

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