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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe:

In den verschiedensten privaten und gewerblichen Bereichen werden wassergefährdende Stoffe gelagert und verwendet. Die Palette der Anlagenarten reicht von der öffentlichen Tankstelle oder vom Chemikalienlager eines Industriebetriebes bis hin zum privat genutzten Heizöltank im Keller eines Einfamilienwohnhauses. Zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer müssen all diese Anlagen - je nach Art und Größe - bestimmten technischen Anforderungen entsprechen. Viele Tankanlagen sind gemäß den Bestimmungen des Nds. Wassergesetzes und der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) anzeige- oder genehmigungspflichtig oder müssen durch einen Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra) geprüft werden.

Die Wasserbehörde hat z. B. die Aufgabe bei eingehenden Bauanträgen zu prüfen, ob die geltenden Schutz- u. Sicherheitsbestimmungen für wassergefährdende Stoffe berücksichtigt werden,

  • bei bestehenden Anlagen die Eignung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu prüfen und ggf. eine Eignungsfeststellung zu erteilen, soweit diese erforderlich ist,
  • die fristgerechte Prüfung von Tankanlagen durch Sachverständige sicherzustellen und ggf. festgestellte Mängel beheben zu lassen,
  • die Datei der anzeigepflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu führen und die Daten dem zuständigen Landesamt zu statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

Private Heizöltanks:

Private Heizöltankanlagen müssen grundsätzlich vom Eigentümer bei der Wasserbehörde angezeigt werden, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Anzeige ist gebührenfrei. Für die Anzeige der Heizöllagerung gibt es einen amtlichen Vordruck, den Sie weiter unten abrufen können. Folgende Heizöltankanlagen müssen außerdem gemäß § 46 Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) durch den zugelassenen Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra) geprüft werden:Unterirdische Anlagen und Anlagenteile (z. B. unterirdische Rohrleitungen),

  • Oberirdische Anlagen für Heizöl mit einer Gesamtlagermenge über 10 m3 außerhalb von Wasserschutzgebieten,
  • Oberirdische Anlagen für Heizöl mit einer Gesamtlagermenge über 1 m3 innerhalb eines Wasserschutzgebietes (außer Zone III B),
  • Oberirdische Anlagen für Heizöl mit einer Gesamtlagermenge über 1 m3 außerhalb von Wasserschutzgebieten, wenn die Anlage neu hergestellt oder wesentlich geändert wird.

Für die fristgerechte Prüfung der Anlagen ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich.

Ihre Ansprechpartner:

 
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