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Grundstücksverkehr

Als untere Landwirtschaftsbehörde ist der Landkreis Vechta mit dem Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung Ansprechpartner in Grundstücksverkehrs- und Landpachtangelegenheiten.

Sowohl das Grundstücksverkehrsgesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur.

Grundstücksverkehr

ACHTUNG! Änderung der gesetzlichen Grundlage zum 01.09.2022 Ab dem 01.09.2022 sind alle Veräußerungen von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen ab einer Größe von 5.000 qm grundsätzlich Genehmigungspflichtig. Auch die Grenze im Vorkaufsrechtsverfahren gem. Reichssiedlungsgesetzt wird auf 5.000 qm angeglichen.

Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 5.000 qm bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde. Veräußerungsverträge sind z.B.: Abtretungs-, Erbauseinandersetzungs-, Grundstückskauf-, Tausch-, Schenkungs- und Übergabeverträge, ebenfalls zählen die Einräumung von Nießbrauchs Rechten oder Miteigentumsanteilen dazu.

Mit dieser Regelung soll eine ungesunde Verteilung und unwirtschaftliche Verkleinerung von Grund und Boden in Land- und Forstwirtschaft vermieden werden. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung ist der Veräußerungsvertrag schwebend unwirksam.

Die von den Notaren oder Beteiligten eingereichten Verträge werden zunächst von der Verwaltung auf die Genehmigungsfähigkeit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz geprüft. Versagungsgründe liegen vor, wenn der Käufer weder Landwirt im Haupt- noch im Nebenberuf ist und

  • die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde, d.h. ein Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt geltend machen kann, die Fläche für seinen Betrieb unbedingt zu benötigen,
  • durch die Veräußerung der räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängende Besitz des Veräußerers, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würden,
  • der Kaufpreis unangemessen im Vergleich zum Wert des Grundstücks steht.

Ist der Käufer kein Landwirt im Haupt- oder Nebenberuf, kann die Niedersächsische Landgesellschaft für einen Landwirt bzw. Nebenerwerbslandwirt ein Vorkaufsrecht gem. Reichsiedlungsgesetz ausüben, wenn die veräußerte Fläche mindestens 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche umfasst. Für landwirtschaftliche Flächen unter 0,5 ha und Forstflächen kann kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

Die Antragstellung für Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist jetzt über das „Kreishaus Online“ auf der Homepage des Landkreis Vechta digital möglich. Alle berechtigten, Notare und die Beteiligten am Vertrag, können den Antrag digital HIER stellen:

Fristen im Verfahren:

  • 1 Monat nach Antragseingang muss die Entscheidung getroffen sein
  •  Ausnahme: Verlängerung der Frist einmalig um einen Monat möglich
  • Bei Ausübung Vorkaufsrecht durch Siedlungsunternehmen insgesamt 3 Monate

Nach Ablauf der Fristen gilt ein Vertrag automatisch als genehmigt.

Aufstockungsbedürftige Land- und Forstwirte, die an einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fläche interessiert sind, können beim Landkreis Vechta eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen stellen. Eine Anfrage umfasst auch eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Datenschutzerklärung. Sollte ein aufstockungsbedürftiger Land- oder Forstwirt zu den gleichen Bedingungen des vorliegenden Kaufvertrages die Fläche erwerben wollen, so hat er dieses schriftlich mit Begründung innerhalb der genannten Frist mitzuteilen.

Flächen ohne Vorkaufsrecht:

keine

 

Flächen mit Vorkaufsrecht:

keine

 

 

Landpachtverkehr

ACHTUNG! Änderung der gesetzlichen Grundlage zum 01.09.2022 Ab dem 01.09.2022 sind alle Verpachtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen ab einer Größe von 5.000 qm Genehmigungspflichtig.

Ähnlich verhält es sich mit Landpachtverträgen. Hier entscheidet der Grundstücksverkehrsausschuss über die Beanstandung oder Nichtbeanstandung der angezeigten Pachtverträge unter Anwendung des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG). Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke unter 2 Hektar sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Der Verpächter von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages der unteren Landwirtschaftsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzuzeigen.

Entscheidungsgremium ist der Grundstücksverkehrsausschuss. Er wird gebildet aus zwei gewählten Vertretern des Kreistages und drei Vertretern die auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer gewählt werden.

Der Grundstücksverkehrsausschuss tagt in der Regel einmal im Monat.

Nächster Sitzungstermin ist: Mittwoch, 08. Mai 2024.

Ihr Ansprechpartner

 
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