Eine Heilpraktikerin in heller, professioneller Kleidung steht in einem aufgeräumten Behandlungsraum neben einer Liege und schaut auf Unterlagen statt in die Kamera.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert zu sein, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu erhalten muss ein Antrag gestellt, die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und eine Kenntnisüberprüfung vor dem Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie bestanden werden.

Generelle Prüfungstermine sind der 3. Mittwoch im März und der 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres.

In Niedersachsen ist es zudem möglich sektorale Erlaubnisse nach dem Heilprakikergesetz auf dem Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Podologie zu beantragen. Nähere Informationen stehen Ihnen im "Kreishaus Online” zur Verfügung. 

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 f. an.  Die Kosten für den Gutachterausschuss werden als Auslagen gesondert erhoben.

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