Der Maßnahmenplan ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 "Vorschriften zum Plan“ der Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung) vom 02. Januar 2023 zu erstellen. Danach hat der Plan mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere
- der Hygiene
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe
- des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weitere Tierärztinnen oder Tierärzte
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalte
2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten
3. Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen
4. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach §58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes
5. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll
6. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen
Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.