Sondernutzungserlaubnis
Nach § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis. Schließlich soll der Verkehr weder behindert noch gefährdet werden. Daher ist eine besondere Erlaubnis notwendig für zum Beispiel das Aufstellen von Werbeanlagen, die Anlegung einer Zufahrt, das Legen von Versorgungsleitungen, das Befahren mit Lautsprecher- oder Reklamewagen.
Wer eine Sondernutzungserlaubnis benötigt, sollte einen formlosen Antrag, der Angaben über die beabsichtigte Maßnahme und den genauen Ort (möglichst mit Lageplan) an das Amt für Umwelt und Tiefbau richten.


