Eine Ansammlung von Müll liegt auf einer freien Naturfläche am Rand von Gras und Sträuchern. Die Aufnahme zeigt eine unerlaubte Ablagerung von Abfällen in natürlicher Umgebung.

Abfall

Der Landkreis Vechta hat als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträge (örE) die öffentliche Aufgabe der kommunalen Abfallbewirtschaftung. Diesen gesamten Aufgabenbereich hat der Landkreis in private Hände- nämlich an die Abfallwirtschaftsgesellschaft Landkreis Vechta mbH (AWV)-gegeben. 

Des Weiteren ist der Landkreis Vechta als „Untere Abfallbehörde“ für die gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Abfallrechts zuständig. Dazu gehören zum Beispiel die Überwachung der Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen bei illegalen Abfallablagerungen. 

Im Detail sind dies: 

Ordnungsrechtliche Maßnahmen bei illegal abgelagerten Abfällen und Altfahrzeugen

Die untere Abfallbehörde ermittelt, soweit möglich, Verursacherinnen und Verursacher von illegal abgelagerten Abfällen und Altfahrzeugen im Rahmen Ihrer Zuständigkeit. Sie veranlasst die ordnungsgemäße Entsorgung und setzt diese nötigenfalls mit geeigneten Zwangsmitteln durch. Da die illegale Ablagerung von Abfällen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, werden Vorgänge, bei denen ein Verursacher bekannt ist, an die Bußgeldstelle abgegeben. In schweren Fällen, insbesondere, wenn Mensch, Tier oder die Umwelt gefährdet werden, kann die illegale Ablagerung von Abfällen eine Straftat darstellen.

Abfallrechtliche Überwachung von Gewerbebetrieben

Die untere Abfallbehörde ist zur Überwachung von Gewerbetreibenden verpflichtet. Die Überwachung betrifft insbesondere die Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Der Gesetzgeber hat an diese zurecht besondere Anforderungen gestellt. So sind bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen besondere Entsorgungsnachweise zu führen und in ein Register abzulegen. Dies verhindert die illegale Verbringung von gefährlichen Abfällen. Gewerbliche Abfallerzeugerinnen und -erzeuger sind zur Führung von Nachweisen verpflichtet. Darüber hinaus kontrolliert die untere Abfallbehörde die Einhaltung verschiedener abfallrechtlicher Vorschriften beispielsweise der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Gewerbliche Abfallerzeugerinnen sowie -erzeuger unterliegen der Mitwirkungspflicht und sind gesetzlich verpflichtet auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung vorzulegen. Kernziel der abfallrechtlichen Überwachung ist das Unterbinden von nicht ordnungsgemäßen Entsorgungswegen und eine höchstmögliche Verwertung der anfallenden Abfälle.

Sammlungsanzeigen gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlerinnen und -sammler

Grundsätzlich sind Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ausnahmen hiervon stellen unter anderem Abfälle dar, welche einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterliegen beispielsweise Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte et cetera. Damit gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammler Abfälle (unter anderem Altmetalle, Altkleider) aus privaten Haushaltungen sammeln dürfen, haben diese Ihre Sammlungsabsicht der unteren Abfallbehörde anzuzeigen. Diese Prüft die Sammlungsanzeigen auf Plausibilität. Die Entsorgungsstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfen durch die Sammlungstätigkeit nicht tangiert/ beeinträchtigt werden. Die Sammlung von Abfällen aus dem gewerblichen Bereich bedarf keiner Sammlungsanzeige bei der unteren Abfallbehörde.

Anzeigen nach der Ersatzbaustoffverordnung

Die untere Abfallbehörde ist zuständig für die Prüfung von Anzeigen nach der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Hierzu zählen Anzeigen über den Einbau bestimmter Ersatzbaustoffe und der Betrieb mobiler Aufbereitungsanlagen bei Baumaßnahmen. Hierzu haben die Verwenderinnen und Verwender verschiedene Nachweise vor Einbau der Ersatzbaustoffe einzureichen. Mobile Aufbereitungsanlagen dürfen nur mit entsprechendem Eignungsnachweis betrieben werden.  

Maßnahmen der abfallrechtlichen Gesetze (VerpackG, BattDG, ElektroG) als Marktüberwachungsüberhörde

Neben der Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung, ist die untere Abfallbehörde auch Marktüberwachungsbehörde. Hierbei überwacht sie beispielsweise Rücknahme-, Rückgabe- und Hinweispflichten und ob beispielweise Vertreiberinnen und Vertreiber von Batterien und/ oder Elektro- und Elektronikgeräten diese ordnungsgemäß zurücknehmen. Ebenso sind die Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht und Einwegpfandpflicht Bestandteil der Überwachung. Auch Inverkehrbringungsverbote, wie das bestimmter Kunststofftragetaschen, werden durch die untere Abfallbehörde kontrolliert.

Ihre Ansprechpersonen: