Eine Frau im Labor untersucht etwas.

Tierarzneimittelüberwachung

Die Tierarzneimittelüberwachung ist ein wichtiger Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Ihr Ziel ist die Gewährleistung der Sicherheit im Umgang mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Sie hilft dabei, dass Lebensmittel von gesunden Tieren erzeugt werden und nicht mit Arzneimittelrückständen belastet sind. Durch die Kontrolle des Antibiotika-Einsatzes soll einer steigenden Resistenzentwicklung entgegen gewirkt werden. Die Überwachungstätigkeit der kommunalen Veterinärbehörde schließt dabei die Anwendung und die Abgabe von Tierarzneimitteln mit ein.

Arzneimittelabgabe- und Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen

Bei Tieren die der Gewinnung von Lebensmitteln wie Fleisch, Milch, Eier, Honig und Ähnlichem dienen, dürfen nur zugelassene Tierarzneimittel angewendet werden. Zwischen Arzneimittelanwendung und Lebensmittelgewinnung (Schlachtung, Milchgewinnung etc.) sind festgesetzte Wartezeiten einzuhalten. Der Arzneimittelbezug ist über tierärztliche Arzneimittelabgabe- und Anwendungsbelege (AUA-Belege) nachzuweisen.

Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch)

Wendet die Tierhalterin oder  der Tierhalter verschreibungs- und/oder apothekenpflichtige Arzneimittel bei lebensmittelliefernden Tieren selbst an, hat sie beziehungsweise er die Anwendung im Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch) zu dokumentieren. In diesem sind Art, Anzahl, Identität und der Standort der Tiere, die Nummer des Arzneimittelabgabebeleges, die dem Einzeltier verabreichte Menge des Arzneimittels, das Anwendungsdatum, die einzuhaltende Wartezeit und die Unterschrift des Anwenders einzutragen. Als Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis kann auch ein sogenannter Kombibeleg des Haustierarztes verwendet werden. Den entsprechenden Download finden Sie beim Niedersächsiches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Arzneimittelanwendung bei Pferden

Bei Pferden kann die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter entscheiden, ob das Tier der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden soll oder nicht. Diese Entscheidung und die Arzneimittelanwendung ist im Pferdepass zu dokumentieren. Die behandelnde Tierärztin beziehungsweise der behandelnde Tierarzt kann somit entscheiden, welche Arzneimittel angewendet werden dürfen und welche nicht. Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite Pferd aktuell.

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