
Gewässerausbau
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (hierzu zählt zum Beispiel auch die Verrohrung eines Grabens) oder seiner Ufer stellt nach dem Niedersächsischen Wassergesetz einen Gewässerausbau dar und bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.
Wenn es sich um einen naturnahen Ausbau bei Teichen oder ähnliche Ausbaumaßnahmen oder um die Beseitigung von Verrohrungen oder ähnliche kleinräumige naturnahe Umgestaltungen handelt, kann das aufwendige Verfahren durch eine einfachere Plangenehmigung ersetzt werden.
Auch hierbei muß jedoch gewährleistet sein, dass das Vorhaben mit dem Wasserrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Naturschutzrecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist.
Hinweis: Verrohrungen unter 10m Länge sind nach §57 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) zu beantragen. Ab einer Länge von 10m ist der Antrag nach §68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu stellen.
