Ein Gastank auf einem Feld.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

In den verschiedensten privaten und gewerblichen Bereichen werden wassergefährdende Stoffe gelagert und verwendet. Die Palette der Anlagenarten reicht von der öffentlichen Tankstelle oder vom Chemikalienlager eines Industriebetriebes bis hin zum privat genutzten Heizöltank im Keller eines Einfamilienwohnhauses. Zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer müssen all diese Anlagen - je nach Art und Größe - bestimmten technischen Anforderungen entsprechen. Viele Tankanlagen sind gemäß den Bestimmungen des Nds. Wassergesetzes und der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) anzeige- oder genehmigungspflichtig oder müssen durch einen Sachverständigen (zum Beispiel TÜV, Dekra) geprüft werden.

Die Wasserbehörde hat unter anderem die Aufgabe bei eingehenden Bauanträgen zu prüfen, ob die geltenden Schutz- und Sicherheitsbestimmungen für wassergefährdende Stoffe berücksichtigt werden

  • bei bestehenden Anlagen die Eignung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu prüfen und ggf. eine Eignungsfeststellung zu erteilen, soweit diese erforderlich ist
  • die fristgerechte Prüfung von Tankanlagen durch Sachverständige sicherzustellen und gegebenenfalls festgestellte Mängel beheben zu lassen
  • die Datei der anzeigepflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu führen und die Daten dem zuständigen Landesamt zu statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen

Private Heizöltankanlagen müssen grundsätzlich vom Eigentümerinnen und Eigentümern bei der Wasserbehörde angezeigt werden, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Anzeige ist gebührenfrei. Für die Anzeige der Heizöllagerung gibt es einen amtlichen Vordruck, den Sie weiter unten abrufen können. Folgende Heizöltankanlagen müssen außerdem gemäß § 46 Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) durch den zugelassenen Sachverständigen (zum  TÜV, Dekra) geprüft werden: Unterirdische Anlagen und Anlagenteile (beispielsweise unterirdische Rohrleitungen),

  • Unterirdische Anlagen oder Anlagenteile (z.B. unterirdische Rohrleitungen)
  • Oberirdische Anlagen für Heizöl mit einer Gesamtmenge über 10 m³, wenn die Anlage schon besteht
  • Oberirdische Anlagen für Heizöl mit einer Gesamtmenge über 1 m³, wenn die Anlage neu hergestellt oder wesentlich geändert wird

Für die fristgerechte Prüfung der Anlagen ist grundsätzlich die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer verantwortlich.

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