Als untere Landwirtschaftsbehörde ist der Landkreis Vechta mit dem Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung Ansprechperson in Grundstücksverkehrs- und Landpachtangelegenheiten.
Sowohl das Grundstücksverkehrsgesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur.
Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 5.000 qm bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde. Veräußerungsverträge sind zum Beispiel: Abtretungs-, Erbauseinandersetzungs-, Grundstückskauf-, Tausch-, Schenkungs- und Übergabeverträge, ebenfalls zählen die Einräumung von Nießbrauchs Rechten oder Miteigentumsanteilen dazu.
Mit dieser Regelung soll eine ungesunde Verteilung und unwirtschaftliche Verkleinerung von Grund und Boden in Land- und Forstwirtschaft vermieden werden. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung ist der Veräußerungsvertrag schwebend unwirksam.
Die von den Notaren oder Beteiligten eingereichten Verträge werden zunächst von der Verwaltung auf die Genehmigungsfähigkeit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz geprüft. Versagungsgründe liegen vor, wenn der Käufer beziehungsweise die Käuferin weder Landwirt beziehungsweise Landwirtin im Haupt- noch im Nebenberuf ist und
- die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde, das heißt ein Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt geltend machen kann, die Fläche für seinen Betrieb unbedingt zu benötigen,
- durch die Veräußerung der räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängende Besitz des Veräußerers, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würden,
- der Kaufpreis unangemessen im Vergleich zum Wert des Grundstücks steht.
Ist der Käufer beziehungsweise die Käuferin kein Landwirt beziehungsweise Landwirtin im Haupt- oder Nebenberuf, kann die Niedersächsische Landgesellschaft für einen Landwirt, eine Landwirtin beziehungsweise einen Nebenerwerbslandwirt oder eine Nebenerwerbslandwirtin ein Vorkaufsrecht gemäß Reichsiedlungsgesetz ausüben, wenn die veräußerte Fläche mindestens 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche umfasst. Für landwirtschaftliche Flächen unter 0,5 ha und Forstflächen kann kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden.