
Anlagenregister gemäß der 44. Verdordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) enthält Regelungen zur Begrenzung von Emissionen aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Ziel ist es, schädliche Auswirkungen auf die Luftqualität zu reduzieren.
Gemäß § 6 der 44. BImSchV sind Betreiberinnen und Betreiber entsprechender Anlagen verpflichtet, den Betrieb einer Feuerungsanlage vor deren Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für bestehende Anlagen gilt eine entsprechende Anzeigepflicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen.
Der Landkreis Vechta ist als zuständige Behörde verpflichtet, ein Register über alle anzeigepflichtigen Anlagen zu führen. Dieses Anlagenregister enthält Informationen zu den gemeldeten Feuerungsanlagen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises.
Das Anlagenregister wird gemäß § 36 der 44. BImSchV geführt und regelmäßig aktualisiert. Die enthaltenen Informationen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben öffentlich zugänglich gemacht.
Auf dieser Seite stellt der Landkreis Vechta das Anlagenregister der 44. BImSchV für seinen Zuständigkeitsbereich zur Verfügung. Die Veröffentlichung dient der Transparenz sowie der Information der Öffentlichkeit über relevante Anlagen im Sinne des Immissionsschutzes. Das Register wird fortlaufend gepflegt und bei Bedarf aktualisiert.
Ihre Ansprechpersonen:

Frau Lübberding
Amt für Bauordnung, Planung und ImmissionsschutzTelefon04441-898-2440