Zwei Frauen sitzen am Tisch und unterhalten sich. Eine der beiden hält einen Blindenstock in Händen.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene

Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit wesentlichen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen bei der gleichberechtigten und eigenständigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch IX (Teil 2).

Ziel der Leistungen ist es, Einschränkungen zu vermeiden, vorhandene Beeinträchtigungen zu verringern und die selbstbestimmte Lebensführung zu stärken. Grundlage hierfür ist eine personenzentrierte Bedarfsermittlung (B.E.Ni.).

Je nach festgestelltem Bedarf und persönlichen Zielen kommen unterschiedliche Leistungen der nachfolgenden 4 Leistungsgruppen in Betracht:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn die erforderliche Unterstützung nicht durch andere Sozialleistungsträger, wie etwa die Krankenkasse oder die Rentenversicherung, erbracht wird.
Die Finanzierung erfolgt durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Je nach persönlicher Einkommens- und Vermögenssituation kann ein Eigenbeitrag zu leisten sein.