Eine Frau sitzt am Tisch und zeigt auf ein Dokument. Vor ihr sitzt ein Mann, den man nur von hinten sieht.

Betreuungsstelle

Ziel der rechtlichen Betreuung ist es, Menschen zu unterstützen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Dabei stehen der Wunsch und das Wohl der betroffenen Person im Mittelpunkt. Das örtliche Betreuungsgericht beim Amtsgericht kann eine Betreuungsperson benennen, die den betroffenen Menschen rechtswirksam vertritt. Eine rechtliche Betreuung gilt für gerichtlich festgelegte Aufgaben- beziehungsweise Lebensbereiche, zum Beispiel: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Die betreute Person wird nicht „entmündigt“, die Geschäftsfähigkeit bleibt bestehen.

Betreuung meint in diesem Zusammenhang lediglich die rechtliche und gesetzliche Betreuung. Dieser Begriff beinhaltet nicht die soziale Betreuung im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.

Voraussetzungen

Eine rechtliche Betreuung kann eingerichtet werden, wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann. Erteilte Vollmachten oder andere Hilfen können eine rechtliche Betreuung ggfs. entbehrlich machen.

Anregung und Ablauf des Verfahrens

Eine rechtliche Betreuung können die Betroffenen selbst, Verwandte, Freunde oder Mitarbeitende von Einrichtungen und Behörden schriftlich beim örtlichen Betreuungsgericht anregen. Durch diesen Antrag wird das Betreuungsverfahren eröffnet. Um zu ermitteln, ob eine rechtliche Betreuung notwendig und sinnvoll ist, gibt das Gericht einen Sozialbericht bei der Betreuungsstelle und ein ärztliches Gutachten in Auftrag. Im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung haben die Betroffenen die Möglichkeit, ihre Wünsche aber auch Bedenken bezüglich einer Betreuung zu äußern. Erst dann wird über die Einrichtung einer Betreuung entschieden und Aufgabenbereiche und Zeitraum festgelegt. Die Betroffenen können jederzeit Anträge zur gerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung stellen.

Wer übernimmt die Betreuung?

Als Betreuungsperson soll möglichst eine Person aus dem persönlichen Umfeld der zu betreuenden Person bestellt werden, die für die Übernahme im Ehrenamt bereit und geeignet ist. In Fällen, in denen keine nahestehende Person zur Verfügung steht, schlägt die Betreuungsstelle entweder eine sozial engagierte Betreuerin oder einen sozial engagierten Betreuer, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereines oder eine Berufsbetreuerin beziehungsweise einen Berufsbetreuer vor.

Kosten

Wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet und entscheidet später das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einzurichten, entstehen in der Regel auch Kosten, die die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen selber tragen müssen.

Aufgaben

Die Aufgaben der Betreuungsstelle sind im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt. Dazu gehören unter anderem:

  • Unterstützung des Betreuungsgerichts im Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts sowie der Auswahl eines geeigneten Betreuers beziehungsweise einer Betreuerin
  • Beratung und Vermittlung anderer Hilfen zur Betreuungsvermeidung
  • Beratung zu Fragen des Betreuungsrechts und Verfahrens
  • Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen, der zu Betreuenden  sowie der Vorsorgebevollmächtigen
  • Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen im Landkreis Vechta
  • Durchführung des Registrierungsverfahrens gemäß Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
  • Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Öffentliche Beglaubigungen der Unterschrift und Handzeichen bei Vorsorgevollmachten
  • Werbung von ehrenamtlichen und beruflichen Betreuungspersonen
  • Netzwerkarbeit mit Beteiligten im Betreuungswesen vor Ort

Eine Alternative zur rechtlichen Betreuung

Jedem Menschen kann es passieren: ein Unfall, eine Krankheit oder eine seelische Krise kann dazu führen, dass man auf eine gesetzliche Vertretung angewiesen ist. Ehepartner und Kinder sind nicht automatisch berechtigt als gesetzliche Vertreter zu agieren und Entscheidungen in Gesundheitsfragen, zum Vermögen oder zur Lebensgestaltung zu treffen.

Auch das ab 01. Januar 2023 einsetzende Ehegattenvertretungsrecht bietet nur eine begrenzte - auf den Bereich der Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung bezogene - Vertretungsmöglichkeit.  

Sofern Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden möchten, ist es ratsam, mittels einer Vorsorgevollmacht die Vertretungsbefugnis festzulegen.

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