Drei Europaflaggen

Europawahl

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Europäischen Union (EU). Sie entsendet Volksvertreterinnen und -vertreter in das Europäische Parlament. Der Landkreis Vechta ist für die Vorbereitung und Durchführung der Europawahl in seinem Kreisgebiet zuständig.

Dauer der Wahlperiode

Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt fünf Jahre. Am 09. Juni 2024 wurden zuletzt die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland neu gewählt. Die nächste Europawahl findet 2029 statt. 

Wahlberechtigte

Für die Europawahl im Bereich der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl im Inland als auch im Ausland lebende Deutsche unter gewissen Voraussetzungen wahlberechtigt. Daneben können auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten im Bundesgebiet wählen, sofern sie die besonderen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Folgende Voraussetzungen müssen für die Wahlberechtigung erfüllt sein:

Im Inland lebende Deutsche

Müssen am Wahltag

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sein
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monate im Bundesgebiet wohnhaft sein oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben und
  • dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Im Ausland lebende Deutsche

Deutsche, die im Ausland leben, sind nur unter den Bedingungen des § 6 Absatz 2 Europäisches Wahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt. Um ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, müssen die im Ausland lebenden Deutschen bei der jeweils letzten Wohnsitzgemeinde der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.

Im Inland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU

Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und -bürger), die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sind bei der Europawahl grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag). Unionsbürgerinnen und -bürger, die zum ersten Mal in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen.

Wählbarkeit

Wählbar ist jede Deutsche und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG, unabhängig von seinem Wohnsitz, der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ebenso wählbar ist jeder Unionsbürgerin und -bürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.