Für die Europawahl im Bereich der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl im Inland als auch im Ausland lebende Deutsche unter gewissen Voraussetzungen wahlberechtigt. Daneben können auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten im Bundesgebiet wählen, sofern sie die besonderen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Folgende Voraussetzungen müssen für die Wahlberechtigung erfüllt sein:
Im Inland lebende Deutsche
Müssen am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sein
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monate im Bundesgebiet wohnhaft sein oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben und
- dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Im Ausland lebende Deutsche
Deutsche, die im Ausland leben, sind nur unter den Bedingungen des § 6 Absatz 2 Europäisches Wahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt. Um ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, müssen die im Ausland lebenden Deutschen bei der jeweils letzten Wohnsitzgemeinde der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
Im Inland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürgerinnen und -bürger), die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sind bei der Europawahl grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag). Unionsbürgerinnen und -bürger, die zum ersten Mal in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen.