Hönde, die auf einem Laptop etwas eintippen.

Zensus 2022

Die EU hat ihre Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Bevölkerungsentwicklungen zu erfassen. Dafür werden durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder Erhebungen durchgeführt. Eigentlich soll dies alle zehn Jahre erfolgen. Da 2011 erstmalig der europaweit nach einheitlichen Merkmalen durchgeführte Zensus2011 stattfand, hätte demnach der nächste Zensus 2021 erfolgen sollen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der zunächst für 2021 geplante Zensus jedoch in manchen EU-Ländern in das Jahr 2022 verschoben und durchgeführt. In Deutschland ist der Zensus 2022 eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird.

Wofür ist der Zensus gut?

Ziel des Zensus ist die Ermittlung der Einwohnerzahlen in Deutschland sowie die Erfassung soziodemographischer Merkmale und Angaben zu Wohnungen und Gebäuden. Diese Informationen lassen darauf schließen, wie die Menschen in Deutschland leben, wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf diesen Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist daher eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Bevölkerungszahl notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft leisten muss. Neben der unmittelbaren Verwendung für politische Planungen und Entscheidungen, dienen die Ergebnisse auch als Grundlage für zahlreiche andere Statistiken. Sie werden beispielsweise für die Auswahl der Stichprobenerhebungen, für die Hochrechnung des Mikrozensus oder als Basis für die Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes genutzt.

Auf Basis der ermittelten Bevölkerungszahlen werden zum Beispiel die Wahlkreise eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt. Auch der Länderfinanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von Steuermitteln beruhen auf den Zensusdaten.

Wer führt den Zensus durch?

Für den Zensus arbeiten die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zusammen. Sie bereiten die Befragung vor und sichern die termingerechte Durchführung sowie die Einhaltung der Qualitätsstandards. Vor Ort werden kommunale Erhebungsstellen eingerichtet, die die Befragungen koordinieren und zusammen mit ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten durchführen.

Welche Befragungen gibt es?

Haushaltsbefragung
Der Zensus ist zwar eine Volkszählung, wird in Deutschland jedoch registergestützt durchgeführt. Dies bedeutet, dass nicht jede beziehungsweise jeder Einzelne persönlich befragt wird, sondern zunächst liefern die kommunalen Melderegister die Ausgangsdaten. Diese Daten werden durch die Haushaltsstichprobe ergänzt, ein zufällig ausgewählter Teil der Bevölkerung wird dabei direkt befragt. In Deutschland betrifft dies 10,2 Millionen Menschen, im Landkreis Vechta rund 15.000 Menschen. Zuständig für die Durchführung der Haushaltsbefragung ist die örtliche Erhebungsstelle des Landkreises und der Stadt Vechta. Die Befragungen werden durch Erhebungsbeauftragte durchgeführt. Um die Qualität der erhobenen Daten zu prüfen wird etwa zeitgleich zur eigentlichen Haushaltebefragung in Niedersachsen eine Wiederholungsbefragung durchgeführt.

Erhebung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften
In Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften ist wegen der größeren Fluktuation von Bewohnern und Bewohnerinnen auch mit einer größeren Abweichung zu den Einträgen im Melderegister zu rechnen. Deshalb werden dort alle direkt befragt, die zum Stichtag dort wohnen. In Gemeinschaftsunterkünften (Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen) übernimmt die Einrichtungsleitung stellvertretend die Auskunftspflicht für die Bewohnerinnen und Bewohner. Die Erhebungen erfolgen durch Erhebungsbeauftragte der örtlichen Erhebungsstelle des Landkreises und der Stadt Vechta.

Gebäude- und Wohnungszählung
Für die Gebäude- und Wohnungszählung werden alle privaten Eigentümer beziehungsweise Eigentümerinnen von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt. Ebenso gewerblich tätige Mehrfacheigentümerinnen und -eigentümer sowie Verwaltungen und sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung erhalten die Teilnehmenden einen Brief mit Zugangsdaten für den Online-Fragebogen. Diejenigen, die keine Möglichkeit haben, die Fragen online zu beantworten, können auch einen Papierfragebogen nutzen. Zuständig für die Durchführung ist das Landesamt für Statistik in Niedersachsen.

Wenn es der Zufall will, wird man zweimal befragt
Es kann passieren, dass Menschen in Deutschland sowohl an der Haushaltebefragung als auch an der Gebäude- und Wohnungszählung teilnehmen müssen. Personen, die Wohneigentum besitzen und zusätzlich auch in der Stichprobe der Haushaltebefragung gezogen wurden, werden dann zweimal vom Zensus befragt. Da vorab nicht bekannt ist, wer für die Stichprobe der Haushaltebefragung ausgewählt wurde, können die beiden Zensus-Befragungen nicht zusammengelegt werden.

Wiederholungsbefragung zur Qualitätsbewertung
Für einen kleinen Teil der Personen (etwa 400.000) aus der Haushaltebefragung wird diese Befragung mit einigen wenigen Fragen wiederholt. Damit kommt Deutschland einer von der Europäischen Union geforderten Qualitätsbewertung der Ergebnisse nach.

Welche Fragen werden gestellt?

Die zufällig ausgewählten Personen werden zu ihrem Alter, Familienstand, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Wohn- und Arbeitssituation befragt. Dabei soll nur die sogenannte Existenzfeststellung – „die Ermittlung der Anzahl sowie der Kernmerkmale der Personen im Haushalt“ – durch eine Interviewerin oder einen Interviewer durchgeführt werden. Alle anderen Fragen können online übermittelt werden. Das erleichtert auch die Auswertung am Ende.

Gibt es eine Plicht am Zensus teilzunehmen?

Ja, für den Zensus besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe sind alle Volljährigen und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen. In den Gemeinschaftsunterkünften ist die Einrichtungsleitung stellvertretend für die Bewohnerinnen und Bewohner auskunftspflichtig. Aber: Die aus der Erhebung gewonnen Erkenntnisse dürfen nicht für andere Verfahren oder andere Zwecke verwendet werden. Die veröffentlichten Ergebnisse dürfen zudem keine Rückschlüsse auf die Angaben der Einzelpersonen ermöglichen.

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