Eine Erziehering, die von füfn Kinder umringt ist. Alle lachen in die Kamera.

Kindertagespflege

Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuungsform. Die Kinder werden von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in deren oder im Haus der Erziehungsberechtigten oder in anderen Räumen betreut. Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, das auf den individuellen Bedarf des Kindes und seiner Familie zugeschnitten werden kann. Dabei soll Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Elternteilen dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Die Kindertagespflege wird gewährt für Kinder im Alter unter drei Jahren sowie ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ergänzend zum Besuch einer Kindertageseinrichtung und für Kinder im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ergänzend.

Der Landkreis Vechta fördert die Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 22-24 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege.

Die Förderung umfasst gem. § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung. Diese Leistungen werden von der Fachberatung Kindertagespflege der Städte und Gemeinden für den Landkreis Vechta eventuell unter Beteiligung von Kooperationspartnern erbracht.

Die Zuständigkeit der Fachberatungen Kindertagespflege richtet sich nach dem Wohnort.

Höhe der Förderung

Die Kindertagespflegepersonen erhalten pro Kind pro Betreuuungsstunde ein Entgelt. Durch weitere Qualifizierungen kann ein höheres Entgelt pro Betreuungsstunde zur Anerkennung der Förderleistung gezahlt werden. Für Nacht- und Randzeiten gelten andere Entgelte. Näheres können Sie der Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege entnehmen.

Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege einschließlich der Eingewöhnungszeit werden gemäß § 90 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben.

Die Höhe der Kostenbeiträge orientiert sich an der jewels geltenden Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen.

Die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens der Kostenpflichtigen wird entsprechend der Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Kindetagesstättengebühren vorgenommen. 

Hinweis:

Die Aufteilung der Buchstaben richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes.

Ihre Ansprechpersonen:

Buchstaben Buchstaben A-F und W-Z

Buchstaben G-H und K-M

Buchstaben I-J und N-V