Aufgrund Ihrer Infektion unterliegen Sie gemäß § 2 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung einer sogenannten Absonderungsverpflichtung (Quarantäne). Mit der ab dem 07.05.2022 gültigen Änderung wird verbindlich festgelegt, dass sich Personen, die sich mit dem SARS-CoV-2 infiziert haben, in der Regel nur noch 5 statt bisher 10 Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Frist beginnt mit dem auf den positiven PCR-Test folgenden Tag (Tag der Testung ist also Tag 0). Da diese Quarantäne-Verpflichtung bereits gesetzlich gilt, wird Ihnen das Gesundheitsamt keinen separaten Bescheid über Ihre Quarantäne mehr ausstellen. Sie erhalten nach erfolgtem Absenden des Meldeformulars eine Nachricht per Mail über den genauen Quarantänezeitraum.
Nutzen Sie hierfür das Online-Portal auf der Homepage des Landkreises Vechta unter www.landkreis-vechta.de.
Ihre Isolation endet grundsätzlich automatisch nach Ablauf dieser Frist und darf auch nur dann beendet werden, wenn Sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Sollten Sie vor Ablauf der Frist noch symptomatisch sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.
Beschäftigte im Gesundheitswesen, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, sowie Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe unterliegen einer Testpflicht nach Ablauf der Quarantäne. Auch hier ist die vorherige 48-stündige Symptomfreiheit Voraussetzung.
Der Impfstatus einer infizierten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation!
Nachdem Sie das oben genannte Online-Portal genutzt haben, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Eingaben. Diese können Sie Ihrem Arbeitgeber mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen der Nds. Absonderungs-Verordnung als Nachweis einer Quarantäne vorlegen.
Sollten Sie vor der Infektion bereits vollständig geimpft gewesen sein, gilt die Infektion als Ersatz für eine Booster-Impfung.
Des Weiteren können Sie auch Ihren PCR-Laborbefund bei Ihrem Arbeitgeber als Nachweis Ihrer Infektion vorlegen.
Durch die Änderung der ab dem 07.05.2022 gültigen Nds. Absonderungsverordnung unterliegen Kontaktpersonen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, keiner Absonderungsverpflichtung (Quarantäne) mehr.
Sollten bei Ihren Kontaktpersonen typische Symptome auftreten, empfiehlt sich ein freiwilliger Selbst- oder PoC-Antigen-Test bzw. die Kontaktaufnahme zum jeweiligen Hausarzt.
Durch die Änderung der ab dem 07.05.2022 gültigen Nds. Absonderungsverordnung unterliegen Kontaktpersonen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, keiner Absonderungsverpflichtung (Quarantäne) mehr.
Sollten bei Ihren Kontaktpersonen typische Symptome auftreten, empfiehlt sich ein freiwilliger Selbst- oder PoC-Antigen-Test bzw. die Kontaktaufnahme zum jeweiligen Hausarzt.
Durch die Änderung der ab dem 07.05.2022 gültigen Nds. Absonderungsverordnung unterliegen Kontaktpersonen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, keiner Absonderungsverpflichtung (Quarantäne) mehr.
Sollten bei Ihren Kontaktpersonen typische Symptome auftreten, empfiehlt sich ein freiwilliger Selbst- oder PoC-Antigen-Test bzw. die Kontaktaufnahme zum jeweiligen Hausarzt.
Mit der Änderung der Absonderungsverordnung vom 07.05.2022 ist keine Verkürzung der häuslichen Isolation mehr möglich. Die Mindestquarantänezeit beträgt nun 5 Tage.
Durch die Änderung der ab dem 07.05.2022 gültigen Nds. Absonderungsverordnung unterliegen Kontaktpersonen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, keiner Absonderungsverpflichtung (Quarantäne) mehr.
Sollten bei Ihren Kontaktpersonen typische Symptome auftreten, empfiehlt sich ein freiwilliger Selbst- oder PoC-Antigen-Test bzw. die Kontaktaufnahme zum jeweiligen Hausarzt.
Als infizierte Person wird Ihrem Arbeitgeber für den Quarantänezeitraum in der Regel eine Entschädigung in Geld gemäß § 56 IfSG gezahlt. Sie erhalten Ihr Gehalt von Ihrem Arbeitgeber weiter. Für die Beantragung einer Entschädigung ist von Ihrem Arbeitgeber das Online-Portal www.ifsg-online.de zu nutzen. Kontaktpersonen erhalten jedoch keine Entschädigung, da sie aufgrund der Änderung der Nds. Absonderungsverordnung vom 07.05.2022 keiner Absonderungsverpflichtung (Quarantäne) mehr unterliegen.
Quarantänemaßnahmen gelten nicht zur Betreuung von minderjährigen Kindern.
Gemäß § 45 Abs. 2a SGB V haben alle gesetzlich krankenversicherten Eltern einen Anspruch auf Krankengeld für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage), ohne dass das Kind selbst erkrankt sein muss.
Diese Kinderkrankentage können z.B. in Anspruch genommen werden, wenn die Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen, der Präsenzunterricht ausgesetzt, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder Empfehlung von behördlicher Seite vorliegt, Kinderbetreuung nicht wahrzunehmen. Gleiches gilt auch, wenn für das Kind durch die zuständige Behörde eine häusliche Absonderung angeordnet wurde.
Zudem unterliegt Schüler, sowie Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege betreut werden, keiner Absonderungsverpflichtung (Quarantäne), wenn sie Kontaktperson sind und keine Symptome aufweisen (unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus).
Auf der Homepage des Landkreises Vechta unter www.landkreis-vechta.de finden Sie eine Auflistung der aktuell zugelassenen Testzentren. Die PCR-Testung kann ebenfalls (nach vorheriger Rücksprache) bei Ihrem Hausarzt durchgeführt werden.