Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Gemäß § 20a Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die in den dort aufgeführten Einrichtungen tätig sind, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder genesen sein bzw. den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Vechta eine Benachrichtigung über Personen nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG über das digitale Meldeportal MEBI (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) durchzuführen.
Das Portal finden Sie hier: Meldeportal einrichtungsbezogene Impfpflicht
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