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Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe gehört zu den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsangeboten des Jugendamtes. Sie wird immer dann tätig, wenn ein Jugendlicher (14-17 Jahre) oder ein Heranwachsender (18-20 Jahre) eine Straftat begangen hat. Dieses Angebot muss nicht genutzt werden, es wird aber erfahrungsgemäß als Unterstützung erlebt. Dabei werden Ersttäter ebenso wie Mehrfach- oder Intensivtäter über Gesetze des Strafverfahrens und die Folgen informiert.

Die Jugendgerichtshilfe begleitet den Jugendlichen  bzw. Heranwachsenden in der Gerichtsverhandlung und bringt die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprache. Gerade im Jugendstrafverfahren werden die Persönlichkeitsentwicklung und die aktuelle Lebenssituation berücksichtigt. So gibt die Jugendgerichtshilfe wichtige Entscheidungshilfen zur Urteilsfindung, damit pädagogische Aspekte angemessen beachtet werden.

Da im Jugendstrafverfahren die erzieherische Wirkung im Vordergrund stehen soll, macht die Jugendgerichtshilfe Vorschläge zu den richterlichen Ahndungen und erzieherischen Hilfen. Auch wird sie in außergerichtlichen Ermittlungsverfahren der Diversionen tätig.

Die Jugendgerichtshilfe kann dazu beitragen, vorhandene persönliche Probleme oder familiäre, schulische und berufliche Schwierigkeiten zu mindern. Dazu bietet sie zur Vermeidung weiterer Straftaten unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Dieses können Einzelbetreuungen, Soziale Trainingskurse, Anti-Gewaltmaßnahmen, Verkehrsunterricht, Schulungs- und Freizeitwochen, Täter-Opfer-Ausgleich bzw. Arbeitsstunden sein. Bei besonderen Schwierigkeiten wie z. B. Schulden oder Suchtmittelmissbrauch werden Hilfen angeboten.  

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