Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegschaften, Beurkundungen
- Aufgaben eines gesetzlichen Vertreters
- Vaterschaftsfeststellungen
- Beratung der Väter und Mütter in Unterhaltsfragen
- Unterhaltsregelungen
- Verwaltung der Mündelgelder
- Beurkundung von Sorgerechtserklärungen, Unterhaltsfestsetzungen sowie Vaterschaftserklärungen
1. Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, können sich beim Jugendamt zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beraten und unterstützen lassen. Mütter, denen die elterliche Sorge für ihr Kind allein zusteht und junge Volljährige (bis 21 Jahre) können sich in eigenen Unterhaltsangelegenheiten ebenfalls vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
2. Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes und geht über die Beratung und Unterstützung hinaus. Es richtet sich an den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Jugendamt als Beistand kümmert sich dann, so wie es vom betreuenden Elternteil festgelegt wird, um die Vaterschaftsfeststellung und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird das Jugendamt Beistand des Kindes (Formular gibt es beim Jugendamt oder kann als pdf-Datei herunter geladen werden). Es hat sich als hilfreich erwiesen, dass die Einzelheiten des Antrages noch gemeinsam besprochen werden. Daher bitten wir Sie, den Antrag persönlich beim Jugendamt einzureichen.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden, wenn z. B. eine Einigung mit dem anderen Elternteil erfolgte oder die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt fortgeführt werden soll. Die Beistandschaft erlischt mit Volljährigkeit des Kindes automatisch.
3. Beurkundungen
Erklärungen
· im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft (Anerkennung des Vaters, Zustimmung der Mutter und ggfls. der gesetzlichen Vertreter)
· zur Verpflichtung von Unterhaltsleistungen
· zur gemeinschaftlichen elterlichen Sorge
bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Beurkundung.
Neben der Möglichkeit einer Beurkundung dieser Erklärungen bei einem Notar, den Amtsgerichten oder einem Standesamt (nur im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung) bietet auch das Jugendamt die kostenlose Vornahme der Beurkundung an.
Wird die Beurkundung einer der genannten Erklärungen im Jugendamt gewünscht, so ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich.
4. Vormundschaften / Pflegschaften
Für Kinder minderjähriger Mütter wird das Jugendamt per Gesetz, das heißt automatisch mit der Geburt, Vormund des Kindes und übernimmt in dem vorgegebenen Umfang die Elternrechte und -pflichten für das betroffene Kind. Die Vormundschaft endet in diesem Fall mit der Volljährigkeit der Mutter.
Das Jugendamt kann auch in bestimmten Fällen vom Familiengericht zum Pfleger für ein Kind bestellt werden, z.B. um die Interessen eines Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren zu vertreten.
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