Jugendamt
Amt 51

Kurzportrait
 
Allgemeiner Sozialer Dienst
 
Kindeswohlgefährdung
 
Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegschaften, Beurkundungen, Unterhaltsvorschuss
 
Adoptionsvermittlung, Pflegekinderdienst
 
Schwangerenberatung
 
Jugendgerichtshilfe
 
Jugendpflege, Jugendarbeit, Jugendbildung, Jugendschutz
 
Wirtschaftliche Jugendhilfe
 
Trennungs- und Scheidungsberatung
 

Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Fax: 04441/898-1040
jugendamt@landkreis-vechta.de

Amtsleiter:
Herbert Kucklick
Tel: 04441/898-0
Email schreiben

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 8:30 - 12:30 Uhr
Mo. - Do.: 14:30 - 16:00 Uhr
(oder nach Terminabsprache)

Stellvertreterin:
Martina Riemann-Wulf
Tel: 04441/898-0
Email schreiben

Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegschaften, Beurkundungen, Unterhaltsvorschuss

Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegschaften, Beurkundungen Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

  • Aufgaben eines gesetzlichen Vertreters
  • Vaterschaftsfeststellungen
  • Beratung der Väter und Mütter in Unterhaltsfragen
  • Unterhaltsregelungen
  • Verwaltung der Mündelgelder
  • Beurkundung von Sorgerechtserklärungen, Unterhaltsfestsetzungen sowie Vaterschaftserklärungen

1. Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, können sich beim Jugendamt zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beraten und unterstützen lassen. Mütter, denen die elterliche Sorge für ihr Kind allein zusteht und junge Volljährige (bis 21 Jahre) können sich in eigenen Unterhaltsangelegenheiten ebenfalls vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

 

2. Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes und geht über die Beratung und Unterstützung hinaus. Es richtet sich an den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Jugendamt als Beistand kümmert sich dann, so wie es vom betreuenden Elternteil festgelegt wird, um die Vaterschaftsfeststellung und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird das Jugendamt Beistand des Kindes (Formular gibt es beim Jugendamt oder kann als pdf-Datei herunter geladen werden). Es hat sich als hilfreich erwiesen, dass die Einzelheiten des Antrages noch gemeinsam besprochen werden. Daher bitten wir Sie, den Antrag persönlich beim Jugendamt einzureichen.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden, wenn z. B. eine Einigung mit dem anderen Elternteil erfolgte oder die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt fortgeführt werden soll. Die Beistandschaft erlischt mit Volljährigkeit des Kindes automatisch.

 

3. Beurkundungen

Erklärungen

·         im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft (Anerkennung des Vaters, Zustimmung der Mutter und ggfls. der gesetzlichen Vertreter)

·         zur Verpflichtung von Unterhaltsleistungen

·         zur gemeinschaftlichen elterlichen Sorge

bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Beurkundung.

Neben der Möglichkeit einer Beurkundung dieser Erklärungen bei einem Notar, den Amtsgerichten oder einem Standesamt (nur im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung) bietet auch das Jugendamt die kostenlose Vornahme der Beurkundung an.

Wird die Beurkundung einer der genannten Erklärungen im Jugendamt gewünscht, so ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

 

4. Vormundschaften / Pflegschaften

Für Kinder minderjähriger Mütter wird das Jugendamt per Gesetz, das heißt automatisch mit der Geburt, Vormund des Kindes und übernimmt in dem vorgegebenen Umfang die Elternrechte und -pflichten für das betroffene Kind. Die Vormundschaft endet in diesem Fall mit der Volljährigkeit der Mutter.

Das Jugendamt kann auch in bestimmten Fällen vom Familiengericht zum Pfleger für ein Kind bestellt werden, z.B. um die Interessen eines Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren zu vertreten.




Unterhaltsvorschusskasse Info über die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in

5. Unterhaltsvorschuss

Ein Kind hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlich geregelten Mindestunterhalts bekommt.

Ausländischern Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr allein erziehender Elternteil eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (Ausnahme EU-Staatsangehörige).

Unterhaltvorschuss wird insgesamt für längstens 72 Monate auf Antrag gewährt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.

Die Höhe der Unterhaltsvorschusszahlungen basiert auf dem in § 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird im Regelfall das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen. Aktuell belaufen sich die Zahlbeträge für Kinder von 0 bis 5 Jahren auf monatlich 133,00 € und für Kinder von 6 bis 12 Jahren auf 180,00 €.

Nähere Informationen zu den Leistungsvoraussetzungen und dem Antragsverfahren sowie die notwendigen Antragsvordrucke und das zugehörige Merkblatt erhalten Sie beim Jugendamt oder finden Sie unter www.ms.niedersachsen.de/Themen-Familie-Unterhaltsvorschuss .

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Unterschriebenes Merkblatt
  • Kopie der Geburturkunde des Kindes
  • Bei nichtehelichen Kindern: Vaterschaftsfeststellungsurkunde oder -beschluss
  • Meldebestätigung / Bescheinigung über das Getrenntleben
  • Bei Ausländern: Pass, Aufenthaltstitel, Freizügigkeitsbescheinigung

Es hat sich als hilfreich erwiesen, dass die Einzelheiten des Antrages noch gemeinsam besprochen werden. Daher bitten wir Sie, den Antrag persönlich beim Jugendamt einzureichen. Zur Antragstellung sollten Sie die Geburtsurkunde des Kindes und Ihren Personalausweis mitbringen. Ist bereits ein Rechtsanwalt in Ihrer Sache tätig, bringen Sie bitte den bisher geführten Schriftwechsel mit.